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Durch die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird die Pflege der Angehörigen in jeder Lebenssituation sichergestellt!

Die häusliche Pflege von Angehörigen ist oftmals mit einer hohen Belastung für die gesamte Umgebung verbunden. Die pflegenden Ehepartner, Kinder oder Verwandten werden durch die Pflegeaufgaben stärker belastet und teilweise gestresst. Neben den reinen Pflegeaufgaben existiert die Verantwortung gegenüber der zu pflegenden Person. Der normale Alltag ist längst nicht mehr so flexibel wie dieser einst war. Doch auch bei der häuslichen Pflege kann es zeitweise dazu kommen, dass die pflegenden Angehörigen verhindert sind und die notwendigen Pflegeaufgaben nicht wahrnehmen können. In diesen Fällen kann die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beantragt werden. Durch die Kurzzeit- und Verhinderungspflege können Zeiten überbrückt werden in denen die pflegenden Angehörigen nicht verfügbar sind. Dies kann bspw. durch Urlaub, Krankenhausaufenthalte oder Rehamaßnahmen eintreten.

Übersicht zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Definition, Unterschiede, Voraussetzungen, Antrag

Kurzzeitpflege: Definition & Voraussetzungen

Durch die Kurzzeitpflege können bestimmte private Pflege-Engpässe abgefangen werden. Wenn die Pflege der Angehörigen für einen bestimmte Zeitraum nicht gewährleistet werden kann, kann die Kurzzeitpflege beantragt werden. Die Pflegebedürftigen können für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Dies wird oftmals nach einem stationärem Krankenhausaufenthalt genutzt, da der Pflegeaufwand dann in der Regel intensiver ausfällt. Außerdem kann die Kurzzeitpflege beantragt werden, wenn die pflegenden Angehörigen verreisen wollen.

Kurzzeitpflege Voraussetzungen: Wer hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege deckt sich mit dem Anspruch auf Pflegegeld. Somit können alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 die Kurzzeitpflege beantragen. Die Kosten der Kurzzeitpflege bezuschusst die gesetzliche Pflegeversicherung mit maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Sollte das Budget der Verhinderungspflege nicht verwendet werden, kann auch dies zur Finanzierung der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Verhinderungspflege: Definition & Voraussetzungen

Wie der Name schon sagt, kann die Verhinderungspflege beantragt werden wenn die pflegenden Angehörigen verhindert sind. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung statt. Pro Kalenderjahr können 6 Wochen Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Diese Zeit kann man beliebig aufteilen. So kann die Verhinderungspflege für mehrere Wochen am Stück beantragt werden oder lediglich stundenweise.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • maximal 6 Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr
  • Die pflegebedürftige Personen muss in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, oder Pflegegrad 5 eingestuft sein
Leistungen von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege nicht oder nicht vollumfänglich ausgenutzt werden, besteht die Möglichkeit der Leistungskombination. Das heißt, dass Sie die nicht verbrauchten Leistungen der jeweiligen Pflegevariante für die andere verwenden können.

Beispiel:

Sollten Sie die 6 Wochen Verhinderungspflege nicht benötigen, ist es möglich dass Sie die 1.612 € zusätzlich für die vollstationäre Kurzzeitpflege nutzen können. Somit bekommen Sie 3.224 € Unterstützung für die 8-Wochen Kurzzeitpflege.