Immer dann, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit bei einem Menschen auftritt und dieser seinen täglichen Verpflichtungen nicht mehr oder nur noch teilweise nachkommen kann, kann ein Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die Beeinträchtigung muss dabei mindestens für sechs aufeinander folgende Monate bestehen, um einen Pflegegrad und die zugehörigen Leistungen beantragen zu können. Zu den eingeschränkten alltäglichen Verrichtungen zählen die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme, die Mobilität sowie die Versorgung im Haushalt.
Pflegegutachten wird vom MDK erstellt
Der Antrag für eine Einstufung in einen Pflegegrad wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, wird mit der Begutachtung des Patienten und der häuslichen Situation beauftragt. Bei diesem Termin wird ein Pflegegutachten erstellt, aus welchem sich der entsprechende Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) ergibt. Die Leistungen der Pflegekasse werden immer rückwirkend vom Termin der Antragstellung gezahlt. Dabei können die Leistungen als Sachleistungen oder als Pflegegeld bezogen werden. Zu den Sachleistungen zählen beispielsweise die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, welcher den Pflegebedürftigen versorgt. Das Pflegegeld der jeweiligen Einstufung wird an Angehörige gezahlt, welche die Pflege übernehmen. Eine Kombination beider Leistungsarten ist ebenfalls möglich.
Was wird begutachtet?
Das Pflegegutachten hat sich mit der Pflegereform von 2017 verändert. Im Fokus der Gutachten stehen mittlerweile die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Personen. Hierbei spielt es keine Rolle welche Art von Gebrechen vorliegt. Menschen mit psychischen Problemen oder geistigen Störungen sind den Menschen mit körperlichen Gebrechen gleich gestellt. Um das Pflegegutachten erstellen zu können, kündigt der MDK einige Tage vor dem Besuch diesen Termin an. Zu diesem Termin müssen ärztliche Gutachten und die Anwesenheit der Pflegeperson gewährleistet sein. Nach der Erstellung vom Pflegegutachten mit der jeweiligen Einstufung wird dieses an die Pflegekasse weitergeleitet. Folgende 6 Module werden bei der Begutachtung berücksichtigt:
- Mobilität (10%)
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15% mit Modul 3)
- Verhaltensweisen und psychische Probleme (15% mit Modul 2)
- Selbstversorgung (40 %)
- Selbstständige Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen (20%)
- Alltagsleben und soziale Kontakte (15%)
Gegen den erlassenen Bescheid der Pflegekasse kann auch Widerspruch eingelegt werden, wenn der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson das Gefühl hat, dass der Pflegegrad nicht richtig vorgenommen wurde. Der Widerspruch muss immer innerhalb von vier Wochen erfolgen, nachdem der Bescheid beim Pflegebedürftigen eingegangen ist. Eine Durchschrift vom Pflegegutachten kann ebenfalls angefordert werden.
Die gute Vorbereitung auf das Pflegegutachten
Zum Hausbesuch des MDK sollten alle Krankenunterlagen, ärztlichen Atteste sowie der derzeit gültige Medikamentenspiegel bereit gelegt werden. Damit kann die Arbeit des MDK erleichtert werden. Wird zu einem Zeitpunkt eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad notwendig, muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf höhere Einstufung gestellt werden, dazu ist ebenfalls der Besuch des MDK notwendig, welcher dann erneut ein Pflegegutachten erstellt.