Ehegattenunterhalt Pflegeheim

Ehegattenunterhalt Pflegeheim
So wenig bleibt dem Ehepartner eines pflegebedürftigen Ehegatten!

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Unterhaltspflicht Ehepartner

BGB § 1360 Abs 1 Satz 1

  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Hinweis:
Auch nach einer Scheidung können Ex-Ehepartner für entstehende Pflegekosten herangezogen werden. Dies gilt solange eine Unterhaltspflicht besteht.

BGH Beschluss vom 27.04.2016 – VII Z B 485/14

Wenn ein Ehegatte sich in einem Pflegeheim befindet, und dessen Rente zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreicht, ist der Ehepartner verpflichtet Unterhalt in Form einer Geldrente zu zahlen. In diesem Fall wurde dem nicht pflegebedürftigen Ehepartner ein Selbstbehalt von 1.000 EUR belassen. (Unterhaltsleitlinien 2013)

So schnell kann ein solider Haushalt mit monatlichem Überschuss in Schieflage geraten!!

Einnahmen / Ausgaben vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • Ehemann und Ehefrau leben zusammen. Sämtliche Einnahmen & anfallenden Ausgaben werden gemeinsam getragen.
Monatliche Einnahmen
(z. B. Gesetzliche + Private Rente)
Ehemann Ehefrau
2.000 Euro
1.800 Euro
Monatliche Einnahmen Gesamt:
3.800 Euro
Monatliche Ausgaben
Miete, Finanzierung, Strom, Wasser, Heizkosten, Auto, Lebensmittel,
Kleidung, Freizeit, Reisen, Versicherung, Telefon usw.
Monatliche Ausgaben Gesamt:
2.500 Euro
Monatlicher Überschuss:
1.300 Euro

Einnahmen / Ausgaben vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • Ehemann und Ehefrau leben zusammen. Sämtliche Einnahmen & anfallenden Ausgaben werden gemeinsam getragen.
Monatliche Einnahmen
(z. B. Gesetzliche + Private Rente)
Ehemann Ehefrau
2.000 Euro
1.800 Euro
Monatliche Einnahmen Gesamt:
3.800 Euro
Monatliche Ausgaben
Miete, Finanzierung, Strom, Wasser,
Heizkosten, Auto, Lebensmittel,
Kleidung, Freizeit, Reisen,
Versicherung, Telefon usw.
Monatliche Ausgaben Gesamt:
2.500 Euro
Monatlicher Überschuss:
1.300 Euro

Einnahmen / Ausgaben nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • Ehemann ist schwer pflegebedürftig –> Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Ehefrau lebt alleine weiter in der bestehenden Wohnung
Monatliche Einnahmen
Ehemann Ehefrau
2.000 Euro
1.800 Euro
2.000 Euro 1.800 Euro
Monatliche Ausgaben
Ehemann Ehefrau
2.000 Euro (Zuzahlung Pflegeheim) *
2.500 Euro **
* Eigenanteil für die vollstationäre Pflege im Heim. ** Miete, Finanzierung, Strom, Wasser, Heizkosten, Auto, Lebensmittel, Kleidung, Freizeit, Reisen, Versicherung, Telefon usw.
Hinweis:
In diesem Beispiel reichen die Einnahmen des Ehemannes aus, um die Kosten der vollstationären Pflege abzudecken. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Einnahmen der Ehefrau bis zu einem Selbstbehalt von ca. 1.000 Euro herangezogen werden.
Hinweis:
Die bestehenden monatlichen Ausgaben müssen nun von der Ehefrau alleine getragen werden. Zur Verständlichkeit dieses Rechenbeispiels haben wir den angenommenen Wert von 2.500 Euro beibehalten, auch wenn sich die Lebenshaltungskosten durch den Wegfall einer Person etwas verringern.
2.000 Euro 2.500 Euro
= Monatlicher Fehlbetrag
Ehemann Ehefrau
0,00 Euro 700 Euro

Einnahmen / Ausgaben nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • Ehemann ist schwer pflegebedürftig –> Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Ehefrau lebt alleine weiter in der bestehenden Wohnung
Monatliche Einnahmen
Ehemann
2.000 Euro
2.000 Euro
Monatliche Ausgaben
Ehemann
2.000 Euro
(Zuzahlung Pflegeheim) *
* Eigenanteil für die vollstationäre
Pflege im Heim
Hinweis:
In diesem Beispiel reichen die Einnahmen
des Ehemannes aus, um die Kosten
der vollstationären Pflege abzudecken.
Sollte dies nicht der Fall sein, können
die Einnahmen der Ehefrau bis zu einem
Selbstbehalt von ca. 1.000 Euro
herangezogen werden.
2.000 Euro
= Monatlicher Fehlbetrag
Ehemann
0,00 Euro
Monatliche Einnahmen
Ehefrau
1.800 Euro
1.800 Euro
Monatliche Ausgaben
Ehefrau
2.500 Euro **
** Miete, Finanzierung, Strom,
Wasser, Heizkosten, Auto,
Lebensmittel, Kleidung, Freizeit,
Reisen, Versicherung, Telefon usw.
Hinweis:
Die bestehenden monatlichen Aus-
gaben müssen nun von der Ehefrau
alleine getragen werden.
Zur Verständlichkeit dieses Rechen-
beispiels haben wir den
angenommenen Wert von 2.500€
beibehalten, auch wenn sich die
Lebenshaltungskosten durch den
Wegfall einer Person etwas verringern.
2.500 Euro
= Monatlicher Fehlbetrag
Ehefrau
700 Euro

Fazit 1

Der Ehefrau fehlen nun jeden Monat 700 Euro, um die bestehenden Ausgaben für Wohnen, Strom, Wasser usw. zu begleichen. Sollte kein ausreichendes Barvermögen vorhanden sein, wird Sie wohl früher oder später gezwungen sein, das gemeinsam aufgebaute Einfamilienhaus (Eigentumswohnung) zu veräußern.

Noch gravierender wird der Fall, wenn die Einnahmen des pflegebedürftigen Ehepartners nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. In diesem Falle werden die Einnahmen des Partners bis zu einem Selbstbehalt von ca. 1.000 Euro zur Begleichung der Heimkosten herangezogen. Die durchschnittliche Zuzahlung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim liegt bei ca. 2.610 Euro im Monat.

Fazit 2: Elternunterhalt –> Wenn Kinder zahlen müssen

Ab dem 01.01.2020 greift die neue Einkommensgrenze für Kinder von pflegebedürftigen Eltern. Diese liegt nun bei einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro brutto, somit sind wohl ca. 90% der Kinder nicht mehr verpflichtet sich an den Pflegekosten zu beteiligen.

Aber Achtung!!!

Sie haben Ihr Kind ordentlich und sozial erzogen. Ihr Kind wird wie in unserem Beispiel wohl kaum zusehen wie Mutti, welche nun alleine zuhause lebt und die kompletten Ausgaben alleine stemmen muss, Ihr Leben anstatt in Würde am Existenzminimum verbringt und eventuell noch Haus und Hof veräußern muss.

Zwangsläufig wird Ihr Kind die Mutti finanziell unterstützen!

Dieser finanzielle Notstand kann mit einer privaten Pflegeversicherung vermieden werden.

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Schonvermögen im Pflegeheim / Heimunterbringung

Laut Gesetzgeber sind Ehepartner untereinander besonders verpflichtet und stehen finanziell füreinander ein. Zieht z. B. ein Ehepartner ins Pflegeheim, muss das gemeinsame Vermögen eingesetzt werden, um die Heimkosten zu decken. Die Höhe des Schonvermögens beträgt für den Pflegebedürftigen sowie für den Ehepartner jeweils 10.000 Euro, also insgesamt 20.000 Euro. Eine selbst genutzte Immobilie, sofern sie als angemessen anzusehen ist, zählt ebenfalls zum Schonvermögen.

So viel muss ein Pflegeheimbewohner „aus eigener Tasche“ zahlen

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur einen fixen Anteil an den Pflegekosten. Den darüber hinausgehenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (kurz EEE), die Investitions- sowie Verpflegungskosten trägt der Pflegeheim-Bewohner selbst.

Definition Investitionskosten:

  • Investitionskosten sind Ausgaben des Heimbetreibers für z.B. Anschaffung und Instandhaltung von Gebäuden, technischen Anlagen usw.. Diese Kosten werden auf die Heimbewohner umgelegt.

Eigenanteil nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung

Zusammensetzung Eigenanteil bzw. Zuzahlung Summe
Pflegebedingte Kosten
(EEE = Einrichtungs-
einheitlicher
Eigenanteil)
Investitions-
kosten
Verpflegung
& Unterkunft
Ø-Eigenanteil
bzw. Zuzahlung
im Pflegeheim
Deutschland 1245€ 477€ 888€ 2610€
Inkl. Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten
1. bis 12.
Monat
1058€ (15% ~ 187€
Leistungszuschlag)
477€ 888€ 2423€
13. bis 24.
Monat
872€ (30% ~ 374€
Leistungszuschlag)
477€ 888€ 2237€
25. bis 36.
Monat
623€ (50% ~ 623€
Leistungszuschlag)
477€ 888€ 1988€
ab 37.
Monat
311€ (75% ~ 934€
Leistungszuschlag)
477€ 888€ 1676€

Zusammensetzung

der Pflegekosten

im Pflegeheim

Die Pflegeheimkosten setzen sich aus den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, den pflegebedingten Kosten, den Investitionskosten sowie den Kosten für Verpflegung und Unterkunft zusammen.

Ø Pflegekosten bzw. Eigenanteil im Pflegeheim

Achtung: Trotz Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bleibt eine erhebliche Pflegelücke. Den Ø-Eigenanteil bzw. die Ø-Zuzahlung im Pflegeheim finden Sie in der folgenden Tabelle.

Seit dem 01.01.2022 besteht für Personen, die pflegebedürftig sind und in einem Pflegeheim leben, die Option, von einem sogenannten Leistungszuschlag zu profitieren. Die Höhe dieses Zuschlags steigt in Abhängigkeit von der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung.

➽ Weitere Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie eine Beispielrechnung zum Leistungszuschlag finden Sie hier.

Zusammensetzung Eigenanteil bzw. Zuzahlung Summe
Bundesland Pflegebedingte Kosten
(EEE = Einrichtungs-
einheitlicher
Eigenanteil)
Investitions-
kosten
Verpflegung
& Unterkunft
Ø-Eigenanteil
bzw. Zuzahlung
im Pflegeheim
Deutschland 1245€ 477€ 888€ 2610€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2423€
13. bis 24. Monat 30 % 2237€
25. bis 36. Monat 50 % 1988€
Ab 37. Monat 75 % 1676€

Baden Württemberg 1550€ 457€ 983€ 2990€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2758€
13. bis 24. Monat 30 % 2525€
25. bis 36. Monat 50 % 2215€
Ab 37. Monat 75 % 1828€

Bayern 1332€ 419€ 764€ 2515€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2315€
13. bis 24. Monat 30 % 2115€
25. bis 36. Monat 50 % 1849€
Ab 37. Monat 75 % 1516€

Berlin 1459€ 411€ 712€ 2582€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2363€
13. bis 24. Monat 30 % 2144€
25. bis 36. Monat 50 % 1853€
Ab 37. Monat 75 % 1488€

Brandenburg 1236€ 311€ 770€ 2317€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2132€
13. bis 24. Monat 30 % 1946€
25. bis 36. Monat 50 % 1699€
Ab 37. Monat 75 % 1390€

Bremen 1118€ 538€ 904€ 2560€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2392€
13. bis 24. Monat 30 % 2225€
25. bis 36. Monat 50 % 2001€
Ab 37. Monat 75 % 1722€

Hamburg 1054€ 569€ 866€ 2489€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2331€
13. bis 24. Monat 30 % 2173€
25. bis 36. Monat 50 % 1962€
Ab 37. Monat 75 % 1699€

Hessen 1261€ 510€ 795€ 2566€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2377€
13. bis 24. Monat 30 % 2188€
25. bis 36. Monat 50 % 1936€
Ab 37. Monat 75 % 1620€

Mecklenburg Vorpommern 1232€ 350€ 716€ 2298€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2113€
13. bis 24. Monat 30 % 1928€
25. bis 36. Monat 50 % 1682€
Ab 37. Monat 75 % 1374€

Niedersachsen 1098€ 509€ 754€ 2361€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2196€
13. bis 24. Monat 30 % 2032€
25. bis 36. Monat 50 % 1812€
Ab 37. Monat 75 % 1538€

Nordrhein Westfalen 1149€ 572€ 1137€ 2858€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2686€
13. bis 24. Monat 30 % 2513€
25. bis 36. Monat 50 % 2284€
Ab 37. Monat 75 % 1996€

Rheinland Pfalz 1161€ 463€ 1093€ 2717€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2543€
13. bis 24. Monat 30 % 2369€
25. bis 36. Monat 50 % 2137€
Ab 37. Monat 75 % 1846€

Saarland 1336€ 517€ 1055€ 2908€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2708€
13. bis 24. Monat 30 % 2507€
25. bis 36. Monat 50 % 2240€
Ab 37. Monat 75 % 1906€

Sachsen 1291€ 438€ 723€ 2452€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2258€
13. bis 24. Monat 30 % 2065€
25. bis 36. Monat 50 % 1807€
Ab 37. Monat 75 % 1484€

Sachsen Anhalt 1048€ 308€ 691€ 2047€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 1890€
13. bis 24. Monat 30 % 1733€
25. bis 36. Monat 50 % 1523€
Ab 37. Monat 75 % 1261€

Schleswig Holstein 1115€ 513€ 870€ 2498€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2331€
13. bis 24. Monat 30 % 2164€
25. bis 36. Monat 50 % 1941€
Ab 37. Monat 75 % 1662€

Thüringen 1120€ 380€ 804€ 2304€

Dauer der Pflege Leistungszuschlag Ø-EIGENANTEIL BZW.
ZUZAHLUNG
IM PFLEGEHEIM
1. bis 12. Monat 15 % 2136€
13. bis 24. Monat 30 % 1968€
25. bis 36. Monat 50 % 1744€
Ab 37. Monat 75 % 1464€

Quelle: VDEK Report 07.2023

Die finanziellen Folgen einer Pflegebedürftigkeit können durch eine private Pflegeversicherung erheblich abgemildert werden.