Zum 1. Januar 2017 wurden aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die Pflegestufen 0,I,II und III in die Pflegegerade 1-5 überführt. Seitdem bekommen ebenfalls noch körperliche fitte Demenz- und psychisch Kranke sowie geistig und körperlich kranke die gleichen Pflegeleistungen.
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Pflegebedürftige Personen werden entsprechend Ihres Hilfebedarfs in eine Pflegestufe eingeordnet. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. In Pflegestufe III gibt es eine Härtefallregelung. Pflegebedürftige die als Härtefall eingestuft werden bekommen anstatt 1.550 Euro (Höchstsatz in Pflegestufe III) nun 1.918 Euro Pflegegeld ausgezahlt.
Die Einstufung in eine der Pflegestufen erfolgt durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen)
Die Pflegestufen
Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (z.B. Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist, liegt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vor. Zusätzlich muss Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der Zeitaufwand muss täglich mindestens 90 Minuten betragen (wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt). Von den 90 Minuten müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege fallen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Wenn mindestens dreimal täglich, zu verschiedenen Zeiten, ein Hilfebedarf bei der Grundpflege erforderlich ist, liegt eine Schwerpflegebedürftigkeit vor. Zusätzlich muss, mehrfach die Woche, Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der Zeitaufwand muss täglich mindestens 180 Minuten betragen (wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt). Von den 180 Minuten müssen mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege fallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit (Tag und Nacht) anfällt, liegt die Schwerstpflegebedürftigkeit vor. Zusätzlich muss, mehrfach die Woche, Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der Zeitaufwand muss täglich mindestens 300 Minuten betragen (wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt). Von den 300 Minuten müssen mindestens 240 Minuten auf die Grundpflege fallen.
Die Härtefallregelung
Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands in Pflegestufe III und damit des Anspruchs auf höhere Leistungen gelten folgende Voraussetzungen: (die ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss immer zusätzlich vorliegen)
- Hilfe bei der Grundpflege muss mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich sein
- Die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege ist bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen.
oder:
- Die Grundpflege für den Pflegebedürftigen, auch nachts, nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam erbracht werden kann.
- Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.
Pflegestufe 0
In Pflegestufe 0 werden diejenigen eingestuft, die nach dem Hilfenkatalog unter dem erforderlichen Zeitaufwand für die Pflegestufe I bleiben, aber dennoch eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz geltend machen können. Die Leistungen dieser Pflegestufe müssen bei den Pflegekassen beantragt werden.