Wartezeiten in der Pflegezusatzversicherung einfach erklärt
Die Wartezeit entscheidet darüber, ab wann Sie Leistungen aus Ihrer Pflegezusatzversicherung erhalten. Je nach Tarif gelten unterschiedliche Regelungen – in vielen Fällen sogar ohne Wartezeit.
Definition Wartezeit
Unter dem Begriff Wartezeit ist der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und erstmaligen Anspruch auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung zu verstehen.
Beispiel:
Wenn man am 01.01.2026 eine private Pflegezusatzversicherung mit einer Wartezeit von 3 Jahren abgeschlossen hat, dann kann man frühestens ab dem 01.01.2029 Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch nehmen.
Eintretende Pflegebedürftigkeit innerhalb der Wartezeit
Wenn man innerhalb der vereinbarten Wartezeit pflegebedürftig wird, erhält man zunächst keine Leistung, erst nach Ablauf der Wartezeit (in dem genannten Beispiel ab 01.01.2029) besteht ein Anspruch.
Ausnahme: Leistungen innerhalb der Wartezeiten
Trotz einer bestehenden Wartezeit von zum Beispiel 3 Jahren gibt es bei einzelnen Anbietern einer Pflegezusatzversicherung eine Ausnahme bei eintretender Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall. Wird man also aufgrund eines Unfalles pflegebedürftig verzichtet die Gesellschaft auf die vereinbarte Wartezeit und erbringt die Leistung sofort.
Wartezeiten bei normalen Pflegetagegeld Tarifen
Bei den in unserem Vergleichsrechner aufgeführten Pflegetagegeld-Tarifen verzichten die meisten Gesellschaften generell auf eine Wartezeit.
Wartezeiten bei Pflege Bahr Tarifen
Bei den nach Pflege Bahr geförderten Tarifen müssen wir in 2 Kategorien unterscheiden.
1. Reine Pflege Bahr Versicherung
Bei den reinen Pflege Bahr Tarifen beträgt die Wartezeit generell 5 Jahre, dafür werden bei diesen Tarifen keine Gesundheitsfragen gestellt.
2. Pflege Bahr + Ergänzungstarif
Bei den Kombinationstarifen aus Pflege Bahr + Ergänzungstarif werden wieder Gesundheitsfragen gestellt, dafür verzichten die meisten Gesellschaften komplett auf eine Wartezeit.